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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Mietomnibussen
1. Abschluss des
Vertrages
1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Vermieters (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen wer den. Sämtliche
Abreden. Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfasst werden.
1.2. An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch den Vermieter bestätigt.
Kurzfristige Anmietungen werden vom Vermieter unverzüglich bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Vermieter verbindliche
Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch schriftliche Bestellung und
Bestätigung. die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird
(Mietvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Mieter unverzüglich
unterschrieben an den Vermieter zurückzusenden. Der Vermieter kann von der
verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung
wiederum unterlässt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für
Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.
2. Zahlung der
Vergütung
2. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis zuzüglich
Mehrwertsteuer zu zahlen.
22 Der Mieter hat mit Abschluss des Mietvertrages eine
Anzahlung von 10 % der Vergütung. höchstens 50,00€ pro Überlassungstag, im
Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
Der Rest- Mietpreis ist spätestens vor Mietbeginn zu zahlen.
2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren.
Übernachtungskosten für den/die Chauffeure etc.) sind im Mietpreis nicht
enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden
zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Vermieters berechnet.
2.5. Der Mieter hat für die Verpflichtung der Mitfahrer ein zustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche
Erklärung übernommen hat.
3. Leistungen
3.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter
zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder im Fall der Erforderlichkeit
und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auch anderer Unternehmen,
soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.2. Der Vermieter verpflichtet sich, geeignete und
zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein
Chauffeur eingesetzt. der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-. Schicht-
und Ruhezeiten tätig werden darf
3.3. Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten
Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen. die sich aufgrund von
Änderungswünschen des Mieters oder Fahrtverlängerungen oder durch nicht
vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das
Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrer ergeben.
3.4. Im übrigen werden die Mietleistungen nach den
vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die
Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das
Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des Fahrplans und der Fahrzeiten,
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-.Visa-,
Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste. fallen in
den Aufgabenbereichs des Mieters. soweit keine abweichende Vereinbarung
getroffen ist. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt,
soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.
3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und
Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z.B. Grenzkontrollen sowie trotz,
ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen
Einfluss. Unberührt bleibt die Pflicht des Vermieters, sich um ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen, bzw. die Gewährleistungsansprüche
nach Ziff. 7.
3.6. Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg
je Person (Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang) Gepäckraum im
Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder
explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände
(Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.
3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc, werden
im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen
oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
4. Änderungen des
Vertrages
4.1. Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in
Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen
vor Überlassung des Fahrzeuges sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2. Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen,
sofern diese erforderlich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem
Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich
abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der
Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.
5. Pflichten des
Mieters
5.1. Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben
den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Chauffeurs
Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und
ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der
Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen,
insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder auch
Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat der Mieter Fahrgäste nach
schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der
weiteren Beförderung auszuschließen.
5.3. Werden schwerwiegende Störungen der in Zitf.5.2. genannten
Art nach erfolgloser Ahmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht
beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos
kündigen. Die Ahmahnung kann bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entfallen.
Eine sofortige Kündigung ist auch zulässig, wenn sie aus besonderen Gründen
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der
Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen
und der Vorteile anderweitigen Einsatzes des Mietfahrzeuges unberührt. Der
Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.
5.4. Im übrigen bleibt die außerordentliche fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien unberührt.
6. Rücktritt vom
Mietvertrag - Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges
6.1. Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in
Anspruch weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung
infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner
Fahrgäste liegen, so (tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung
des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einem anderweitigen Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei
hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber
hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 28 Tagen vor
Überlassung des Fahrzeuges 10 % des Mietpreises.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 14 Tagen vor
Überlassung des Fahrzeugs 30 % des Mietpreises.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 8 Tagen vor
Überlassung des Fahrzeugs 50 % des Mietpreises.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 4 Tagen vor
Überlassung des Fahrzeugs 80 % des Mietpreises.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab 3 Tagen vor
Fahrtantritt 100 % des Mietpreises.
Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen
niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.
6.2. Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus
unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer
Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden
beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die
Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat- Der Vermieter ist zur unverzüglichen
Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon
bleibt die Verpflichtung des Vermieters. sich um ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf,
so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung
verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat.
Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichte Mieter
organisatorisch und beratend zu unterstützen und ins besondere für
Ersatzleistungen. soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw.
erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende
Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
6.3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag
berechtigt. wenn die Vermieterleistungen z. B. infolge eines trotz
ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und
unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt
ZifL6.2. entsprechend.
7. Gewährleistung
71 Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter
nur eine angemessene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.
7.2. Besteht der Mangel bereits bei Vertragsabschluß, so
kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.3. Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder
sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
74, Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7,5. Die in Ziff, 7,2, bis 7.4. betroffenen Schadensersatzansprüche
stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff.7J. zu.
7.6. Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der
Mangelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.
7.7. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des
Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges. des Mieters
und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat
der Mieter; dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine
Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-. Schadensersatz-
oder Kündigungsrechte zu.
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